Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Naturafix Naturbaustoffe GmbH & Co. KG
A) Allgemeines
1. Geltungsbereich
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Rechtsgeschäfte mit der Fa. Naturafix Naturbaustoffe GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: Naturafix). Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend kurz: AG) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Naturafix hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn die Naturafix in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des AG vorbehaltlos Leistungen erbringt.
2. Angebote, Auftragserteilung
2.1 Alle Angebote sind freibleibend; es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Naturafix entweder schriftlich bestätigt oder kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das der Naturafix.
2.3 Die Naturafix behält sich das Recht vor, mit der Ausführung des Auftrages erst nach Rücklauf einer vom AG gegengezeichneten Auftragsbestätigung zu beginnen.
3. Urheberrecht
An Produkten, Rezepturen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behält sich die Naturafix ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
4. Eigenschaftsangaben/Verarbeitungshinweise
4.1 Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Zemente ist der Käufer verantwortlich.
4.2 Die Produkte der Naturafix sind Naturprodukte. Insbesondere die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden bei den vertriebenen Produkten gehört zu den Eigenschaften der Naturprodukte und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
4.3 Eigenschaftsangaben durch die Naturafix oder ihres Zulieferers hinsichtlich der Vertragsgegenstände beschreiben lediglich die Beschaffenheit, stellen aber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dar.
5. Lieferung / Versand / Verpackung
5.1 Die Produkte der Naturafix sind vorbehaltlich anderweitiger Absprachen in handelsüblichen Größen und Gewichten in Säcken oder bigpacks verpackt.
5.2 Im Falle der Anlieferung durch im Auftrag der Naturafix fahrende Fahrzeuge hat der AG dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge die Entladestelle ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abgeladen werden können und eine zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigte und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehende Person anwesend ist; als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist.
5.3 Kommt der AG in Annahmeverzug, so ist Naturafix berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der AG Mitwirkungspflichten, insbesondere solche aus Ziffer 5.2 schuldhaft verletzt. In diesem Fall ist Naturafix berechtigt, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des AG zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Naturafix ist insbesondere berechtigt, die Auslieferung zu unterlassen sowie Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
5.4 Im Falle der Abholung durch den AG oder im Auftrag des AG fahrende Fahrzeuge hat der AG dafür zu sorgen, dass die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht, die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt und der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt.
6. Lieferfristen / Gefahrübergang / Versicherung
6.1 Von Naturafix genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden. Liefertermine und- fristen gelten stets ab bzw. nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten und im unternehmerischen Geschäftsverkehr generell vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
6.2 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von Naturafix nicht zu vertretende Umstände entbinden Naturafix von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der AG insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
6.3 Naturafix haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Naturafix haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von ihr, ihrem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG. Auf Wunsch und Kosten des AG wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert.
6.5 Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den AG über.
7. Preise / Transportkosten / Zahlungsbedingungen / Teillieferung / Aufrechnung
7.1 Die Preise gelten „ab Werk“, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.2 Transport- und/oder Versandkosten werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gesondert nach Aufwand berechnet. Bei geringeren Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag. Insbesondere Sonderkosten, wie z.B. Wiegegelder, Ortszuschläge, Mehrkosten infolge Straßenumleitungen, Wartezeiten usw. gehen zu Lasten des AG. Das vom Lieferwerk festgestellte, im Zweifel das auf den Verpackungen bezeichnete Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.
7.3 Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschlagszahlung und die Schlusszahlung sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Naturafix ist zu Teillieferungen und deren Abrechnung berechtigt, sofern die Teillieferung nicht unzumutbar ist.
7.4 Für den Fall, dass der AG mit Zahlungen in Verzug gerät oder der Naturafix Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist die Naturafix berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte im Fall des Zahlungsverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen, noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,geeignete Sicherheiten zu fordern oder nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.5 Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Naturafix anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
B) Besondere Bedingungen für Kauf- und Reparaturverträge
• für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und öffentliche Auftraggeber
8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
8.1 Naturafix behält sich bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem AG vor.
8.2 Der AG ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
8.3 Der AG tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an die Naturafix ab. Naturafix nimmt die Abtretungen an.
8.4 Der AG ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes wirkungslos wird und etwaige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung eingehalten werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG die Naturafix unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.5 Naturafix ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Naturafix wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der AG der Naturafix die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Naturafix ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.6 Mit Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des AG zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Rechte des Insolvenzverwalters.
8.7 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist Naturafix auf Verlangen des AG insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Naturafix aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den AG über.
8.8 Der AG ist verpflichtet, die Ware ausreichend zu versichern. Die Versicherungsleistung gilt im Versicherungsfalle in Höhe einer noch bestehenden Restschuld als an die Naturafix abgetreten. Naturafix ist ermächtigt, die Abtretung der Versicherung unmittelbar anzuzeigen.
9. Gewährleistung / Haftung, Rügepflicht, insbesondere Gewicht
9.1 Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn der AG seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der AG ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der Naturafix unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) – ausschließlich schriftlich und gegenüber der Naturafix (nicht Dritten) - mitzuteilen. Mängel, die nicht rechtzeitig bzw. nicht formgerecht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.2 Gewichtsbeanstandungen, die im Rahmen der Ziffer 9.1 gerügt worden sind, können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen erfolgen. Im Übrigen gilt das im Lieferwerk festgestellte, im Zweifel das auf den Verpackungen bezeichnete Gewicht. Abweichungen vom Brutto-Gewicht (Rohgewicht inkl. Verpackung) bis 2 % können nicht beanstandet werden.
9.3 Soweit ein von Naturafix zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist Naturafix unter Ausschluss der Rechte des AG, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Naturafix Naturbaustoffe aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der AG hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Naturafix durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Naturafix trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem AG zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
9.4 Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren bei neu hergestellten Sachen ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem AG bzw. sind bei Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.5 Naturafix haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Naturafix, deren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen (im Folgenden nur Naturafix) beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Naturafix beruhen, haftet Naturafix nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Naturafix nicht vorsätzlich gehandelt hat. In dem Umfang, in dem bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde, haftet Naturafix auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Naturafix allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.6 Naturafix haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Naturafix Naturbaustoffe haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9.7 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Naturafix.
9.8 Schadensersatzansprüche des AG wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von der Naturafix, deren gesetzlichem Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn Naturafix oder deren gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn einfache Erfüllungsgehilfen der Naturafix vorsätzlich gehandelt haben.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Naturafix und dem AG ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der Naturafix. Naturafix ist jedoch berechtigt, den AG auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.3 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
• für Verbraucher
11. Gewährleistung / Haftung
11.1 Für die Gewährleistungsansprüche gelten die Regelungen unter Ziffer 8. dieser AGB mit Ausnahme der Regelungen unter Ziffern 9.1 und 9.7 mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für neue Sachen 2 und für gebrauchte Sachen 1 Jahr beträgt, entsprechend.
11.2 Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haftet Naturafix auch für ihre Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
11.3 Das Recht des AG, sich aufgrund einer von der Naturafix zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt hiervon unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Naturafix. Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Stand Juli 2010
Fa. Naturafix Naturbaustoffe GmbH & Co. KG
