Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Naturafix Naturbaustoffe GmbH & Co. KG

 

 

 

 

1. Geltungsbereich


(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern gemäß §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).


(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.


(3) Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

 

 

2. Angebote und Vertragsschluss


(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.


(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen. Dann gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme der Bestellung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt unser Bestätigungsschreiben.


(3) Wir behalten uns das Recht vor, mit der Ausführung des Auftrages erst nach Rücklauf einer vom Kunden gegengezeichneten Auftragsbestätigung zu beginnen.

 

 

3. Urheberrecht


An Produkten, Rezepturen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

 

4. Eigenschaftsangaben/Verarbeitungshinweise


(1) Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte (insbesondere Fugensande und Putze) ist der Käufer verantwortlich.


(2) Unsere Produkte sind Naturprodukte. Insbesondere die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden bei den vertriebenen Produkten gehört zu den Eigenschaften der Naturprodukte und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.


(3) Eigenschaftsangaben durch uns oder unsere Zulieferer hinsichtlich der Vertragsgegenstände beschreiben lediglich die Beschaffenheit, stellen aber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dar.

 

 

5. Lieferung


(1) Unsere Produkte sind vorbehaltlich anderweitiger Absprachen in handelsüblichen Größen und Gewichten in Säcken oder Big Packs verpackt.


(2) Im Falle der Anlieferung durch uns oder von uns beauftragte Unternehmen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge die Entladestelle ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abgeladen werden können und eine zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigte und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehende Person anwesend ist. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist.


(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten, insbesondere solche aus Ziffer 5 (2) schuldhaft verletzt. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Kunden zu handeln. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung zu unterlassen sowie Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.


(4) Im Falle der Abholung durch den Kunden oder im Auftrag des Kunden fahrende Fahrzeuge hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht, die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt und der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt.


(5) Erfolgt die Lieferung durch uns auf Mehrwegpaletten, ist der Kunde vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung verpflichtet, entweder diese oder aber andere Mehrwegpaletten gleicher Art und Güte im Austausch an uns oder unseren Transportunternehmer herauszugeben. Erfolgt die Herausgabe trotz Aufforderung nicht, sind wir berechtigt, je Mehrwegpalette 15,00€ netto zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, bei umfangreicheren oder dauerhaften Lieferverträgen ein Palettenkonto zu führen, in dem von uns die gelieferten bzw. herausgegebenen Paletten erfasst werden. über das Palettenkonto ist regelmäßig abzurechnen.

 

 

6. Lieferfristen


(1) Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.


(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.


(3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.


(4) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.


(5) Wir haften bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


(6) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert.


(7) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

 

7. Preise und Zahlung


(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.


(2) Transport- und/oder Versandkosten werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gesondert nach Aufwand berechnet. Bei geringeren Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag. Insbesondere Sonderkosten, wie z.B. Wiegegelder, Ortszuschläge, Mehrkosten infolge Straßenumleitungen, Wartezeiten usw. gehen zu Lasten des Kunden. Das vom Lieferwerk festgestellte, im Zweifel das auf den Verpackungen bezeichnete Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.


(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Wir sind zu Teillieferungen und deren Abrechnung berechtigt, sofern die Teillieferung nicht unzumutbar ist.


(4) Mittels Lastschriftverfahren erfolgte Zahlungen des Kunden werden dadurch genehmigt, dass der Kunde der Belastungsbuchung nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht.


(5) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.


(6) Für den Fall, dass der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät oder uns Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte im Fall des Zahlungsverzuges die Leistungen bis zur Zahlung zu unterbrechen, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, geeignete Sicherheiten zu fordern oder nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


(7) Wir sind berechtigt, nach billigem Ermessen unsere Preise wegen veränderter Lohn-, Material-, Vertriebs- und Transport-(Maut-)kosten angemessen zu erhöhen, wenn Lieferungen 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen. Das gilt nicht, wenn eine derartige Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung vereinbart ist. Dann gilt das Anpassungsrecht mit der Maßgabe, dass die Frist aus Satz 1 mit der vereinbarten Lieferzeit beginnt. Die Regelung aus Satz 1 gilt ebenfalls nicht, wenn eine Festpreisabrede unter ausdrücklichem Ausschluss einer Preisanpassung / Preisgleitung getroffen wurde. Die Regelung aus Satz 1 gilt ebenfalls nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

 

 

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht


(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.


(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.


(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung an, der Kunde bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


(4) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.


(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


(6) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungsleistung gilt im Versicherungsfalle in Höhe einer noch bestehenden Restschuld als an uns abgetreten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung der Versicherung unmittelbar anzuzeigen.

 

 

10. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht


Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) mit folgenden Modifikationen:


(1) Für die Beschaffenheit der Ware sind nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers.


(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 3 Werktagen ab Empfang der Ware ausschließlich schriftlich unter Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheins anzuzeigen. Eine Anzeige hat uns und nicht Dritten gegenüber zu erfolgen. Verstecke Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Durch Verhandlungen über vom Kunden behauptete Mängel verzichten wir nicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erhoben.


(3) Gewichtsbeanstandungen, die im Rahmen des Absatzes 2 gerügt worden sind, können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen erfolgen. Im Übrigen gilt das im Lieferwerk festgestellte, im Zweifel das auf den Verpackungen bezeichnete Gewicht. Abweichungen vom Brutto-Gewicht (Rohgewicht inkl. Verpackung) bis 5% können nicht beanstandet werden.


(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.


(5) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


(7) Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 11 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 11 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.


(8) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar.

 

 

11. Haftung und Haftungsbeschränkung


(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


(2) Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.


(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.


(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

 

13. Schlussbestimmungen


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.


(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

 

 

Stand: 11/2015
Fa. Naturafix Naturbaustoffe GmbH & Co. KG